Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
| Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag |
Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Anspruch auf Entgelt | für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit | für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit | nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer |
Haftung | Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes | Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes | Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
Ist Vertretung erlaubt? | nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein | Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
Weisungen des Dienstgebers | den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen | nur den sachlichen Weisungen unterworfen | nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
Arbeitszeit, Arbeitsort | vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; | selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb | selbst zu bestimmen |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel | keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel | keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel | eigene Betriebsmittel |
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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