Portal

Digital unterstützt - schneller am Ziel.

Portal


Klienten-Bereich

BMD PORTAL

STEUERTERMINE

Nächster Termin: 16. Mai
Die Sozialversicherungsbeiträge für April sind am 15. Mai fällig.
Nächster Termin: 16. Mai
Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für April sind am 15. Mai fällig.
Nächster Termin: 15. Mai
Die Umsatzsteuer für März ist am 15. Mai fällig.


News

STEUERNEWS

Beschäftigungsbonus im Ministerrat beschlossen

März 2017
mail1 mail1

Mit dem am 21.2.2017 im Ministerrat beschlossenen Beschäftigungsbonus soll ein wesentlicher Wachstums- und Beschäftigungsimpuls für die heimische Wirtschaft geschaffen werden. Betrieben, die neue Arbeitsplätze schaffen, soll dabei für drei Jahre die Hälfte der Lohnnebenkosten nachgelassen werden. Zu den Lohnnebenkosten zählen der Krankenversicherungsbeitrag, der Unfallversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der IESG-Zuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, MVK-Beiträge, DB, DZ und die Kommunalsteuer.

Förderungsfähig sind Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen bzw. gemäß § 8 KommStG befreit sind (betrifft vor allem die Gesundheitspflege und Altenfürsorge) und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person;
  • Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule/Hochschule);
  • Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler);
  • Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte.

Als Referenzwerte (zur Feststellung, ob zusätzliche Jobs geschaffen werden) sollen die Beschäftigungsstände zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen werden. Für Unternehmen, die erst im Laufe der letzten 12 Monate vor Antragstellung gegründet wurden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von Null (somit Förderungsfähigkeit ab der ersten Einstellung!). „Mitnahmeeffekte“ durch Umgründungen oder Verschiebungen im Konzern gelten nicht als neues Beschäftigungsverhältnis und werden daher nicht gefördert. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, soll kein Beschäftigungsbonus gewährt werden, wenn für den Beschäftigten bereits die Lohnnebenkostenförderung gem. Start-up-Förderung bezogen wird (siehe dazu KI 12/16). Der Bonus kann nur dann ausgeschüttet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauert. Die Antragstellung wird ab 1.7.2017 möglich sein. Jedes zu fördernde Beschäftigungsverhältnis muss an die Förderagenturen (aws und Österreichische Hotel- und Tourismusbank) gemeldet werden. Auf Basis der nachgewiesenen Lohnnebenkosten soll die Förderung jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden.

Insgesamt werden 2 Mrd. € für diese Maßnahme im Budget zur Verfügung gestellt, nach zwei Jahren soll evaluiert werden. Um missbräuchliche Inanspruchnahmen zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Geltendmachung des Beschäftigungsbonus im Rahmen der GPLA geprüft wird.

Bild: © Francois Doisnel - Fotolia


Know-How

VERGLEICH ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS

Dienstvertrag – Freier Dienstnehmer – Werkvertrag

RECHNUNGSMERKMALE

SOZIALVERSICHERUNG

Aktuelle
Sozialversicherungsbeiträge

INFO CORNER

A – Z

Alle Themenbereiche zum
Nachschlagen
Element 201
Bürozeiten:
Montag – Donnerstag 7:30 – 16:30
Freitag 7:30 – 13:30