Portal

Digital unterstützt - schneller am Ziel.

Portal


Klienten-Bereich

BMD PORTAL

STEUERTERMINE

Nächster Termin: 16. Mai
Die Sozialversicherungsbeiträge für April sind am 15. Mai fällig.
Nächster Termin: 16. Mai
Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für April sind am 15. Mai fällig.
Nächster Termin: 15. Mai
Die Umsatzsteuer für März ist am 15. Mai fällig.


News

STEUERNEWS

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Februar 2022
mail1 mail1

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2021 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Bild: © Adobe Stock - Prostock-studio


Know-How

VERGLEICH ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS

Dienstvertrag – Freier Dienstnehmer – Werkvertrag

RECHNUNGSMERKMALE

SOZIALVERSICHERUNG

Aktuelle
Sozialversicherungsbeiträge

INFO CORNER

A – Z

Alle Themenbereiche zum
Nachschlagen
Element 201
Bürozeiten:
Montag – Donnerstag 7:30 – 16:30
Freitag 7:30 – 13:30