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Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

August 2011
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An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung sind die Kriterien Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geknüpft. Begräbniskosten und die Kosten für die Errichtung eines Grabmals stellen dann außergewöhnliche Belastungen dar, sofern kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Begräbniskosten und Grabmalerrichtung ist jeweils mit 4.000 € begrenzt. Bisher war unklar, ob vom Begriff Begräbniskosten auch die Kosten für Totenmahl, Trauer-Blumengestecke und Beileidsdanksagungen umfasst sind. Der UFS hat bereits im Jahr 2007 entschieden, dass die Kosten für einen einfachen „Leichenschmaus“ unter der oben genannten Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der VwGH (31.5.2011, GZ 2008/15/0009) bestätigte nun diese Rechtsansicht und begründete wie folgt: aus dem ABGB ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Begräbnisses für nahe Angehörige. Eine Zwangsläufigkeit ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Haftung, sofern die Kosten durch die Erbschaft nicht gedeckt sind. Bei der Definition des Begriffes Begräbniskosten stützt sich der VwGH auf die Rechtsprechung des OGH, wonach die Kosten des Totenmahls zu den Begräbniskosten zählen, sofern sie ortsüblich und angemessen sind. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind demnach auch für das Totenmahl, die Blumengestecke und die Beileidsdanksagungen gegeben.

Bild: © Superingo - Fotolia


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